Medikationsfehlermeldungen an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker


Natalie Parrau, Leonard Freudewald, Oana-Cristina Iliescu, André Said und Martin Schulz, Berlin

Medikationsfehler wie Anwendungs- oder Abgabefehler, die von Apothekern in der täglichen Praxis erkannt werden, müssen entsprechend der Berufsordnung an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) gemeldet werden. Sind solche Medikationsfehler zum Beispiel durch die Aufmachung, Funktion oder Benennung eines Arzneimittels bedingt, sind richtigerweise regulatorische Gegenmaßnahmen notwendig, damit der Fehler nicht erneut auftritt. Ein effizientes Spontanberichtssystem ermöglicht der AMK, Risikoabwehrmaßnahmen anzustoßen, die gemeinsam mit dem pharmazeutischen Unternehmer, der zuständigen (Bundesober-)Behörde oder weiteren Beteiligten umgesetzt werden können. Durch Meldung an die AMK leisten Apotheker einen entscheidenden Beitrag zur kontinuierlichen Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit der Patientensicherheit.

Schlüsselwörter: Apotheke, Medikationsfehler, Spontanberichte, Risikoabwehrmaßnahmen

Krankenhauspharmazie 2024;45:474–80.

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