Die im Juni 2016 verabschiedeten Gesetze zur Bestechlichkeit/Bestechung im Gesundheitswesen sollten endlich Klarheit bringen: Was ist erlaubt und was nicht in der Kooperation zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Arbeitgebern und der Pharmaindustrie? Diese Abgrenzung ist jedoch nur zum Teil gelungen, wie auf dem 1. Deutschen Kongress für Compliance im Gesundheitswesen am 20. und 21. Januar 2017 in Leipzig deutlich wurde. In vielen Detailfragen gibt es noch weiteren Klärungsbedarf. Der Klinikapotheker nimmt eine besonders sensible Stellung ein, da er auf den Bezug von Arzneimitteln unmittelbaren Einfluss hat. Mehr Entscheidungssicherheit können ihm klinikeigene Compliance-Regeln geben; jedes Haus sollte solche Vorgaben haben.
Krankenhauspharmazie 2017;38:191–6.