Kennzeichnung der äußeren Umhüllung von Arzneimitteln in Indien


Indische Arzneimittelgesetzgebung bietet Anregungen für eindeutige Kennzeichnung von Arzneimitteln

Jürgen Baumann, Ostfildern

Die „The Drugs and Cosmetics Rules 1945“ in der gültigen Fassung vom 30. Juni 2005 legen in Indien die Anforderungen an die Beschriftung der Verpackung von Arzneimitteln fest. Im Gegensatz zur Gesetzgebung in Deutschland ist in Indien die Wirkstoffbezeichnung des Arzneimittels auffälliger zu drucken als der Handelsname. Wird ein Handelsname benutzt, so soll er unmittelbar nach oder unterhalb des eigentlichen Namens erscheinen. Die genaue Bezeichnung der Arzneimittel unterstützt die im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen und die Patienten in der Auswahl des richtigen Arzneimittels und im sicheren Gebrauch.
Schlüsselwörter: Etikettierung, Arzneimittelverpackung, Indien, Arzneimittelsicherheit
Krankenhauspharmazie 2009;30:500–4.

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