Dieter Temme, Hamburg*
Der Begriff des „Grauen Markts“ hat sich seit einiger Zeit auch im Bereich des Arzneimittelhandels festgesetzt und ist durch die aktuelle Diskussion über den neu zugelassenen Versandhandel verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Dabei ist bei näherem Hinsehen gar nicht klar, was darunter genau zu verstehen sein soll. So kennt man zwar den Begriff des „Schwarzmarkts“, aber schon ein „Weißer Markt“ ist unbekannt. Damit ist das Charakteristische des Problems beschrieben. Folgende Definition wird als Vorschlag zur Diskussion gestellt:
„Grauer Markt ist die Bezeichnung für den nicht kontrollierbaren Teil des Arzneimittelmarkts, der teilweise illegal, mit unbekannten Teilnehmern, an unbekannten Orten und/oder mit intransparenten Methoden stattfindet. – Er stellt eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit dar.“
Seine Grenzen sind variabel und ändern sich mit der jeweiligen Erkenntnis- und Rechtslage. Er ist nicht unbedingt illegal.
Auf jeden Fall ist dieser Gefährdung der Arzneimittelsicherheit aufgrund des präventiven Charakters der Arzneimittelgesetzgebung entgegenzutreten. Dies ist Aufgabe der regulären Arzneimittelüberwachung, das heißt der für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständigen Länderbehörden.
Der Begriff der Arzneimittelsicherheit
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