Automatische Substitution und Rabattverträge bei onkologischen Biologika – eine Bestandsaufnahme

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Dass die Versorgung von Patienten – ob ambulant oder stationär – mit biologischen Arzneimitteln einen großen Stellenwert in der Onkologie besitzt, steht außer Frage. Hierbei ist die Rollenverteilung zwischen Arzt (Verordnung) und Apotheke (Ausgabe des Arzneimittels) klar geregelt. Anders ist die Rechtslage bei der Abgabe von nicht-biologischen Arzneimitteln, die verpflichtet, ein preisgünstigeres Generikum abzugeben. Wie dies auch bei Biosimilars bzw. deren parenteralen Zubereitungen umgesetzt werden kann, wird seit längerem diskutiert.  

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz1 von 2022 wurde die Entscheidung, ob eine automatische Substitution von Biologika durch die Apotheke erfolgen muss, um ein Jahr – bis August 2023 – verschoben. Gleichzeitig wurde das bereits fortgeschrittene Stellungnahmeverfahren beim G-BA eingestellt und ein neues eingeleitet.

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Quelle

  1. Bundesministerium für Gesundheit. Pressemitteilung, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-finanzstabilisierungsgesetz-gkv-finstg.html. Zugriff am 12.01.2023.